Satzung BSK Neufassung 28.11.2025 nach Mitgliederabstimmung.pdf
Satzung des Selbsthilfe Körperbehinderter Landesverband Bayern e. V. in der von der Mitgliederversammlung am 28. November 2025 beschlossene Neufassung.
§ 1 Name, Sitz des Vereins; Geschäftsjahr
(1) Der Sozialverband (Verein) führt den Namen
„Selbsthilfe Körperbehinderter Landesverband Bayern e.V.“,
eingetragen in das Vereinsregister, beim Amtsgericht Ansbach, unter
der Nummer VR 30556.
(2) Der Sitz ist in 91781 Weißenburg, Galgenbergstr. 52, Mail: BSKBayern@t-online.de
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(4) Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral. Der Landesverband ist selbstständig.
(5) Der Landesverband, der Vorstand allein, unterhält die dazu notwendige Einrichtung (Landesgeschäftsstelle) in eigener Verwaltung.
(6) Er ist Mitglied von Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege, wie auch dem Paritätischen Bayern.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Aufgabe des Vereins/Vereinigung ist die planmäßige und umfassende Förderung von Menschen mit Körperbehinderung aber auch Behinderungen der UNBRK vom 13.12.2006. In Art. 1 der UN-BRK heißt es: Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Personen, die langfristige, körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.
Dazu gehört die Förderung auf gesundheitlichem, erzieherischem, beruflichem und sozialem Gebiet. In diesen Aufgaben werden auch die Angehörigen und Betreuer mit einbezogen.
(2) Zwecke des Verbandes/Vereinigung ist die soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit zu verwirklichen und damit dem Gemeinwohl zu dienen. Nutzung der vom Gesetzgeber geschaffene Instrumente betreffend ehrenamtliche Vertretung und Prozessführung für Menschen mit Behinderung sowie den Verein gewährten Rechte in Verwaltungs-, Gerichts- und Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderung vor Sozial- und Verwaltungsgerichten.
Er vertritt i.S.v. § 85 SGB IX die Interessen insbesondere von:
· Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, Pflegebedürftigen und Patienten,
· Rentnern und Pensionäre,
· Unfallverletzten,
· Versorgungsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie Berechtigte nach Gesetzen, auf die das BVG entsprechend Anwendung findet,
· Personen, die durch einen anerkannten Umweltschaden gesundheitlich beeinträchtigt sind,
· Sozialversicherte sowie Leistungsberechtigte nach den Sozialgesetzbüchern,
· Angehörige und Hinterbliebene der in den Buchstaben a. bis g. genannten Personengruppen.
Dies soll vornehmlich erreicht werden durch:
a. Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung, ggf. durch Einsatz von Rechtsmitteln (z.B. Musterstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden).
b. Beratung, Vertretung und Betreuung des o.g. Personenkreises in entschädigungs-, versorgungs-, sozialversicherungs-, behinderten- und anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten.
c. Förderung der Prävention und Rehabilitation.
d. Beratung und Schulung von Interessenvertretungen der schwerbehinderten Arbeitnehmer, Förderung der Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen sowie der Beauftragten der Arbeitgeber.
e. Förderung und Beratung von Maßnahmen in der Geriatrie, Gerontologie und Seniorenarbeit.
f. Förderung und Beratung des behinderten- und altersgerechten Wohn- und Siedlungswesens,
g. Durchführungen von Bildungs- und Schulungsveranstaltungen.
h. Förderung und Beratung Behindertensport.
i. Herstellen von Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen zur Teilhabe und Teilnahme am beruflichen und gesellschaftlichen Leben-Umsetzung der UN-BRK und des BTHG in der Praxis.
j. Förderung und Beratung bezüglich Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und solchen die davon bedroht sind, in allen Lebenslagen.
k. Stärkung der Rechte von Patienten und Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen.
(3) Die Anliegen des genannten Personenkreises in der Öffentlichkeit zu vertreten und die soziale Verantwortung der Bevölkerung zu pflegen und zu stärken.
(4) Die gesetzgebenden Organe und zuständigen Behörden über die Probleme der behinderten Menschen und deren Angehöriger zu unterrichten und Maßnahmen anzuregen, die der Verbesserung ihrer Lebensbedingungen dienen.
(5) Nutzung der vom Gesetzgeber geschaffenen Instrumente betreffend Vertretung und Prozessführung für Menschen mit Behinderung sowie dem Verein gewährten Rechte in Verwaltungs-, Gerichts- und Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderung vor Sozial- und Verwaltungsgerichten.
(6) Die Mitglieder können, im Rahmen der verbandlichen Möglichkeiten, die Hilfe des Landesverbandes bei der Verfolgung ihrer Ansprüche aus der Versorgungs-, Sozialversicherungs-, Behinderten-, Sozialgesetzgebung sowie in anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten in Anspruch nehmen. Ein einklagbares Recht hierauf besteht nicht. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Die Mitglieder werden nur vor den deutschen Sozialgerichten/Verwaltungsgerichten (hier Einschränkung der Kostenvorauszahlung) vertreten. Vor den Sozialgerichten in der 1. und 2. Instanz, bei den Verwaltungsgerichten nur in der 1. Instanz.
Ein Recht auf weitergehende Hilfe, insbesondere auf Hilfe im bürgerlichen Recht (BGB/ZPO) sowie im Strafrecht (StGB/StPO) besteht nicht.
Es dürfen i.S.v. § 73 Abs.2 Nr.8 SGG nur Mitglieder vertreten werden.
(7) Die Trägerschaft oder der Betrieb von Einrichtungen, die der Bildung, dem Wohnen oder der Pflege von behinderten Menschen dienen, oder die Beteiligung an solchen Einrichtungen, sowie die Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zielsetzung.
(8) Der selbstständige Landesverband Bayern e.V. verfolgt im Umgang mit behinderten Menschen, die Gleichen Ziele, wie der Bundesverband.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die mit der Zielsetzung des Vereins nicht im Einklang stehen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(10) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die ehrenamtlich Tätigen und der Verein haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB. Die Vorstandsmitglieder erhalten, soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt, eine im Verhältnis zu Ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Entlohnung evtl. Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle obliegt dem Vorstand allein.
§ 3 Mitglieder
(1) Als ordentliche Mitglieder des Landesverbandes Bayern können, insbesondere aufgenommen werden – alle Personen die in § 2 Nr.2 a-g genannt sind.
(2) Einzelpersonen, die sich in die Vereinsarbeit einbringen, können auf Antrag ebenfalls Mitglieder: innen werden. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand.
(3) Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, wenn sie gewillt sind, den Verband in seinen Zielen und Bestrebungen zu unterstützen. Fördermitglieder im Verein sind willkommen.
(4) Die Mitglieder von juristischen Personen können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn dies vom außerordentlichen Mitglied beantragt und eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten dieser Mitglieder zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Landesverbandvorstand getroffen wird.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft i.S.v. § 35 BGB – ordentliche Mitglieder- bei Selbsthilfe Körperbehinderter, Landesverband Bayern e.V. wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt und beginnt mit der Beitragszahlung.
(2) Die Aufnahme einer juristischen Person als außerordentliches Mitglied erfolgt durch den Landesverbandsvorstand.
(3) Die Aufnahme eines Mitgliedes kann abgelehnt werden, wenn sie dem Verbandsinteresse entgegensteht bzw. bereits ein Ausschluss oder eine Kündigung erfolgt ist. Zum Nachweis einer vorherigen Mitgliedschaft werden Namen, Geburtsdatum und letzter Wohnsitz über den Zeitraum von 10 Jahren hinaus gespeichert. Hierzu kann der Landesverbandsvorstand erläuternde und weitergehende Vorgaben und Verfahrensweise beschließen.
(4) Der Landesverband Bayern e.V. ist ein selbstständiger Landesverband. Zur Wahrung seiner Souveränität können Personen oder Untergliederungen, wie Kontaktstellen des Bundesverbandes, kein Mitspracherecht im Landesverband erlangen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Tod und Ausschluss, bei juristischen Personen bei deren Auflösung. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Landesverband bewirkt auch einen Ausschluss aus dem Bundesverband.
(2) Der Austritt ist zulässig für natürliche und juristische Personen zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Der Austritt ist zulässig frühstens zum 31.12. des auf das Eintrittsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Kündigung ist dem Landesverband schriftlich zu erklären.
(3) Ein Ausschuss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich verbandsschädigend verhält, eine Zuwiderhandlung oder Verstoß gegen die Satzung besteht oder satzungsgemäße Beschlüsse des Verbandsorgan missachtet.
(4) Gegen diese Entscheidung steht den Personen der Rechtsweg offen. Zuständiges Gericht wäre das Amtsgericht Weißenburg in Bayern.
(5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen/ausgeschlossen werden, wenn es trotzt zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die zweite Mahnung muss den Hinweis auf die Streichung/den Ausschluss enthalten.
(6) Kein Mitglied hat im Fall seines Ausscheidens oder bei der Auflösung oder bei der Aufhebung des Landesverbandes einen Anspruch an das Landesverbandsvermögen.
(7) Über Höhe und Fälligkeit des zu entrichtenden Jahresbeitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) Die Mitgliederversammlung und
2) Der Landesvorstand
§ 7 die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins/Vereinigung.
(2) Durch Beschlussfassung werden wichtige Angelegenheiten des Landesverbandes geregelt, insbesondere:
a. Wahl des Landesvorstandes: innen
b. Wahl der Kassenprüfer: innen
c. Entlastung des Landesvorstandes: innen
d. Abberufung von Vorstandsmitgliedern: innen
e. Ausschluss von Mitgliedern: innen aus dem Verein/Vereinigung
f. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
g. Satzungsänderungen
h. Auflösung des Vereins/Vereinigung – nicht jedoch der Stiftung.
(3) Stimmberechtigt sind Einzelmitglieder siehe § 3 Abs.3 der Satzung.
(4) Die Mitgliederversammlung findet jährlich, nach schriftlicher Einladung durch den Landesvorsitzenden: innen statt. Die schriftliche Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
(5) Das Einberufungsorgan kann die Mitgliederversammlung seit 21.03.2023 auch ohne Satzung-Grundlage zu einer hybriden Mitgliederversammlung einladen, an der die Teilnahme sowohl in Präsenz als auch im Wege der elektronischen Kommunikation möglich ist. Es liegt im Ermessen der für die Einberufung zuständigen Organe, die Versammlungen und Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen oder den Teilnehmern das Recht einzuräumen, im Wege der elektronischen Kommunikation mitzuwirken, (Videokonferenz, Skype, telefonische Zuschaltung, Stimmabgabe per Mail oder WhatsApp, bzw. in einer virtuellen Versammlung).
(6) Die Einladung hat unter Einhaltung einer 4-Wochen-Frist und Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Versammlung in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(7) Für folgende Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder (m/w) erforderlich:
a. Satzungsänderung
b. Auflösung des Landesverbandes
c. Das Restvermögen wird der Stiftung des Landesverbandes Bayern übertragen.
(8) Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Versammlungsleiter: innen und vom Protokollführer: innen unterschrieben wird.
(9) Wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies wünschen und begründen, muss der Landesvorsitzende: innen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für deren Durchführung gelten die gleichen Grundlagen wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8 der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
a. Landesvorsitzenden: innen,
b. 2. Landesvorsitzenden: innen (Stellvertreter: innen),
c. Beisitzer, Ehrenvorsitzende (können bei den Vorstandsitzungen mitwirken).
d. Schatzmeister: innen,
e. Datenschutzbeauftragten: innen,
f. Schriftführer: innen.
· Die Landesgeschäftsstellenleitung übernimmt das Amt des Pressesprechers und ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig, unter Beachtung Pressegesetz, auch für den Inhalt verantwortlich.
· Geschäftsführung – § 30 BGB der Landesgeschäftsstelle/Datenschutz wird der jeweils verantwortlichen Person übertragen, der beziehungsweise die nach § 30 BGB den Verband vertreten kann.
· Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. und 2. Landesvorsitzende (m/w). Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
· Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Landesvorsitzende: innen nur tätig werden soll, wenn der 1. Landesvorsitzende: innen verhindert ist. Der Verhinderungsfall muss Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.
(2) Der Landesvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt.
· Die Amtszeit wird auf 4 Jahre festgesetzt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder: innen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolge geregelt sind. Die Bestellung, auch einzelner Vorstandsmitglieder: innen, ist jederzeit widerruflich. Für den Widerruf, den 2/3 der Mitglieder schriftlich beantragen müssen, müssen wichtige Gründe vorliegen, wie z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
· Im Innenverhältnis s wird bestimmt, dass zum 1. und 2. Landesvorsitzenden nur Personen: innen gewählt werden dürfen, die eine Behinderung haben.
· zusätzlich zum Landesvorstand hat die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer: innen zu wählen. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre (Pos. 2 gilt entsprechend). Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Vereins/Vereinigung i.S.v. BGB und vollzieht Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere obliegen Ihm folgende Aufgaben:
a. Die Verwaltung des Vereinsvermögens – nicht die der Stiftung.
b. Die Überwachung der Geschäftsführung von Einrichtungen, die dem Verein gehören oder an denen er beteiligt ist – Anhörungsrecht in Sachen der Stiftung.
c. Die Beschaffung der für die Vereinsarbeit notwendigen Geldmittel und deren gesetzmäßige Nutzung.
d. Die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen.
e. Er bestimmt deren Ausstattung und Besetzung sowie deren Entlohnung von Personal.
f. Alles, was die Landesgeschäftsstelle betrifft, unterliegt nur den Vorgaben des Vorstandes (Datenschutz und Haftung).
g. Der Vorstand ist für die notwenigen Versicherungen (Haftpflicht/Rechtschutz usw.) verantwortlich.
h. Der Vorstand ist verpflichtet, ordnungsgemäß Buch zu führen oder durch beauftragte führen zu lassen; dies ergibt sich aus§ 259 BGB. Hierzu gehört die Pflicht, für jede Rechnungsposition grundsätzlich einen aussagekräftigen Beleg vorlegen zu können. Der Vorstand muss schon im Hinblick auf § 42 Abs.2 BGB imstande sein, festzustellen, ob der Verein überschuldet ist. Überlässt der Vorstand die Buchführung einem Dritten, so haftet er dem Verein für unerlaubte Handlungen des dritten, dessen Stellung und Wirkungskreis auf den Auftrag des Vorstands oder eines verfassungsmäßigen Vertreters zurückgehen, nur, wenn eine Pflichtverletzung des Vorstandes oder des verfassungsmäßigen Vertreters hinzukommt. Das ist zum Beispiel der Angestellten oder Beschaffung der Einrichtung oder bei Leitung der Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde, wozu namentlich auch die Pflicht gehört, die Tätigkeit des handelnden regelmäßig zu überprüfen (§ 831 BGB).
(2) Die Entscheidungen des Landesvorstandes (außer die Entscheidungen, die die Landesgeschäftsstelle betreffen) erfolgen auf Grund von Mehrheitsbeschlüssen. Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet nach dem Wortlaut des Gesetzes die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs.1 S.3 in Verbindung mit § 28 BGB). Dabei werden nur die gültigen Ja- u. Nein-Stimmen gezählt. Diese können bei Bedarf schriftlich (Umlaufverfahren) oder durch telefonische Absprache zustande kommen. Mindestens zweimal jährlich soll jedoch eine Vorstandssitzung stattfinden, zu der vom Landesvorsitzenden: innen unter Beifügung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Zwei-Wochen-Frist schriftlich eingeladen wird. Die Vorstandsitzung kann auch als Online-Veranstaltung durchgeführt werden. Mit Rücksicht auf die Mitglieder und des Vorstandes und deren körperliche oder auch räumliche Einschränkungen werden die Veranstaltungen angepasst. Die eingeschränkte Mobilität und/oder fehlen der notwendigen Technik bei den Mitgliedern, müssen berücksichtigt werden.
(3) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der Ihnen obliegenden Tätigkeiten haftet der Verein im Innenverhältnis, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Vorstandsmitglieder vorliegt. In Fällen grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes erfolgt keine Haftungsbefreiung der Vorstandsmitglieder durch den Verein. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Eine Pflichtverletzung liegt hiernach nicht vor, wenn der Vorstand bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Vereins zu handeln.
(4) Satzungsänderungen, die von Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, muss und kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen und die rechtliche Begründung müssen der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Arbeitskreise, Ausschüsse
Der Verein kann zur Bewältigung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise oder Ausschüsse bilden. Diese können durch die Mitgliederversammlung oder durch den Landesvorstand bestimmt werden. Die Amtszeit dieser Gremien endet automatisch, wenn der Zweck oder das Ziel, zu dem sie gegründet wurden, erfüllt ist. Dies gilt auch bei Nichterreichung der angestrebten Ziele.
Die Entscheidung liegt in der Verantwortung des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Der Landesvorstand, die Kassenprüfer: innen sowie die Mitglieder von Arbeitskreisen oder Ausschüssen arbeiten ehrenamtlich.
(2) Die bei der Durchführung des Ehrenamtes entstandenen und nachgewiesenen Ausgaben werden durch den Landesverband ersetzt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen Ehrenvorsitzenden: in wählen. Das Vorschlagsrecht steht dem Landesvorstand sowie den Mitgliedern zu. Es kann nur jeweils einer Person dieses Recht zugestanden werden Ehrenvorsitzender sein.
(4) Dasjenige Der Ehrenvorsitzende hat Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Landesverbandes, ist aber ohne Stimmrecht, mit Ausnahme von Mitgliederversammlungen im Falle einer Mitgliedschaft gemäß § 3/1 zweiter Absatz.
(5) Der Landesvorstand kann weitere Ehrungen vornehmen. Näheres bestimmt die Ehrenordnung, in Anlehnung an den Bundesverband.
§ 12 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben und als Ansprechpartner für Mitglieder und interessierten Menschen, sowie Behörden und Ämter unterhält der Landesverband eine Geschäftsstelle mit Pressestelle. Der oder die Geschäftsstellenleiter: innen arbeiten im Vorstand mit.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Im Falle seiner Auflösung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das gesamte vorhandene Vermögen (Geld- und Sachwerte) nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Förderstiftung Selbsthilfe Körperbehinderter Landesverband Bayern e.V. über. Die Stiftung ist unantastbar.
(3) Der Vereinssatzung wird die Satzung der Förderstiftung zeitnah beigefügt. Die Stiftungssatzung kann nur durch den Stiftungsrat geändert werden.
§ 14 Übergangsregelung
Die Bestimmungen der neu formulierten Satzung, finden unmittelbar nach Beschlussfassung, bereits vor Eintragung in das Vereinsregister Anwendung.
Mitgliederversammlung vom: 28. November 2025